§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/23#abs-1 (1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke umfasst folgende Angaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/23#abs-2 (2) Wird eine angemeldete Marke nicht in das Register eingetragen, so umfasst die Veröffentlichung zusätzlich folgende Angaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/23#abs-3 (3) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 23 MarkenV →
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- BPatG, 25.05.2023 – 25 W (pat) 568/22Markenbeschwerdeverfahren - Antrag auf Akteneinsicht - zum berechtigten Interesse einer Markeninhaberin an der Akteneinsicht bei späterer Anmeldung einer identischen Wortfolge
- BPatG, 26.11.2018 – 26 W (pat) 506/18Markenbeschwerdeverfahren – "PLUSCARD" – teilweise Rücknahme der "Anmeldung bzw. die Beschwerde" – Wirkung – Auslegung nach dem Meistbegünstigungsprinzip - Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis
- BPatG, 02.06.2016 – 26 W (pat) 37/14Markenbeschwerdeverfahren – "De-Mail" – ursprünglich als Gemeinschaftsindividualmarke angemeldetes Zeichen – zur Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Individualmarke – zum Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke – keine Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Kollektivmarke – Zulassung der Rechtsbeschwerde
- BPatG, 04.06.2002 – 24 W (pat) 61/01Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 23 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1354)
BGBl. 2016 I S. 1354
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15.10.2008 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I 1995)
BGBl. 2008 I S. 1995
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.